§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Beitrittsantrag. Dieser ist zu richten an die Landesgeschäftsstelle der KPV Brandenburg.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus der KPV Brandenburg erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an die Landesgeschäftsstelle der KPV.
2. Scheidet ein KPV Mitglied aus der CDU aus, so scheidet es auch aus der KPV aus, falls nicht weitere Mitgliedschaft durch den Landesvorstand zugelassen wird.
§ 7 Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder sollen die Aufgaben der KPV nachhaltig unterstützen, indem sie in ihrem Tätigkeitsbereich zum Erreichen der Ziele der Vereinigung beitragen.
§ 8 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
§ 9 Organe der KPV
Organe der KPV Brandenburg sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Landesvorstand
§ 10 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung beschließt die Richtlinien der Kommunalpolitik der CDU des Landes Brandenburg.
2. Sie wählt alle 2 Jahre den Landesvorstand und erteilt dem Landesvorstand in der Geschäfts- und Kassenführung Entlastung.
3. Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung (vgl. § 14).
4. In der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt
a) die von den Kreisvereinigungen gewählten Delegierten,
b) die Mitglieder des Landesvorstandes
5. Die KPV-Kreisvereinigungen wählen für die Dauer von 2 Jahren für je angefangene 10.000 CDU Wählerstimmen der allgemeinen Kommunalwahlen zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen (kreisfreien Städte) einen Delegierten.
6. Die Delegiertenversammlung kann jährlich, muss aber alle 2 Jahre einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Delegiertenversammlung wählt die Vertreter der KPV Brandenburg in die Organe der KPV der CDU/CSU Deutschlands.
8. Die Delegiertenversammlung kann Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Landesvorstandes ernennen.
9. Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
10. durch den Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Auf Verlangen eines Viertels der Delegierten hat der Landesvorsitzende die Delegiertenversammlung einzuberufen.