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Satzung der Kommunalpolitischen Vereinigung (kpv) der CDU Brandenburg beschlossen auf der 1. Delegiertenkonferenz am 15.09.1991 1. Ergänzung auf der 3. Delegiertenkonferenz am 21.08.1993 2. Ergänzung auf der Landesversammlung am 12.10.2001 | Neuregelungen für KPV - Mitglieder: Durch Beschluss des KPV Landesvorstandes v. 19.09.2003 treten mit Wirkung vom 01. Januar 2004 nachfolgende Neuregelungen für Mitglieder der KPV Brandenburg in Kraft: | Sie haben Vorschläge, Anregungen, Hinweise oder auch Kritiken! Wir haben immer ein offenes Ohr für Sie! Rufen Sie uns an! Tel: 0 33 27 / 66 93 16 Fax: 0 33 27 / 66 93 18 mail@kpv-brandenburg.de | - neue Mitgliedskarten; Übergabe erfolgt im Dezember auf dem Postweg (bisherige Mitgliedskarten werden ungültig und können durch Sie vernichtet werden)
- 25% Rabatt beim Erwerb von Literatur des KPV Bildungswerkes
- 50% Rabatt des Teilnehmerbeitrages bei Veranstaltungen, Seminare und Fachtagungen des KPV Bildungswerkes (Rabattgewährung nur durch die Mitgliedsnummer möglich)
- Sie entscheiden über die Zusendung des kostenfreien Informationsdienstes per e-mail oder per Post (beachten Sie bitte das beiliegende Faltblatt und teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit)
- KPV Mitglieder erhalten weiterhin kostenfreie kommunal-rechtliche Auskünfte und fachliche Beratung
- Nicht-KPV-Mitglieder zahlen künftig eine Beratungsgebühr für kommunalrechtliche Auskünfte in Höhe von 25,- € bis 50,- € (Berechnung erfolgt durch Rechnungslegung)
- CDU Fraktionen, welche geschlossen der KPV beitreten, können fachliche Beratung nach vorheriger Abstimmung mit der KPV Landesgeschäftsstelle vor Ort erhalten.
| § 1 Name und Sitz - Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Brandenburg, im folgenden kurz KPV Brandenburg genannt, ist eine Vereinigung des CDU Landesverbandes Brandenburg. Die KPV Brandenburg ist als Landesvereinigung zugleich Teil der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU/CSU Deutschlands.
- Sie hat Ihren Sitz in Werder (Havel).
§ 2 Aufgaben der Vereinigung - Die KPV hat die Aufgabe, den Einfluß der CDU im Bereich der Kommunalpolitik zu stärken und deren kommunalpolitische Grundsätze, im Rahmen der Tätigkeit ihrer Mitglieder zu verwirklichen.
- Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- Erarbeitung und Verbreitung dieser Grundsätze in Wort und Schrift,
- Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen der Kommunalpolitik und der kommunalen Selbstverwaltung,
- Koordinierung und Zusammenarbeit der KPV Mitglieder auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Förderung gemeinsamer kommunalpolitischer Anliegen,
- Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter,
- Stellungnahmen zu kommunalpolitischen Fragen bzw. Gesetzentwürfen der Landesregierung Brandenburg.
§ 3 Publikationsorgan - Das Fachorgan der KPV sind die „Kommunalpolitischen Blätter".
- Sie haben die Aufgabe, unter Beachtung der Grundsatzbeschlüsse der KPV, zu Anliegen der kommunalpolitischen Selbstverwaltung, Stellung zu nehmen, bewährte praktische Erfahrungen in der Kommunalpolitik vermitteln und die Mitglieder über kommunalpolitisch relevante Fragen zu unterrichten.
§ 4 Mitgliedschaft - Der Aufbau der KPV Brandenburg vollzieht sich nach demokratischen Grundsätzen von unten nach oben, auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft.
- Alle der CDU angehörigen kommunalen Mandatsträgern, einschl. der sachkundigen Bürger in den Fachausschüssen der kommunalen Vertretungskörperschaften.
- Alle hauptamtlich in der Kommunalverwaltung tätigen Beamten (insbesondere Wahlbeamte), Angestellte und Arbeiter, soweit sie Mitglied der CDU sind.
- Alle in der Kommunalpolitik Tätige, oder kommunalpolitisch interessierten Persönlichkeiten, sofern sie sich christlich demokratischen Werten verbunden fühlen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Landesverband der KPV Brandenburg, auf Vorschlag der Kreisvereinigung.
- Die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften können geschlossen der KPV Brandenburg beitreten. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.
- Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei, oder einer parteiähnlichen Gruppierung, schließt eine Mitgliedschaft in der KPV Brandenburg aus.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Diese ist zu richten an die Landesgeschäftsstelle der KPV Brandenburg.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft - Der Austritt aus der KPV Brandenburg erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an die Landesgeschäftsstelle der KPV.
- Scheidet ein KPV Mitglied aus der CDU aus, so scheidet es auch aus der KPV aus, falls nicht die weitere Mitgliedschaft durch den Landesvorstand zugelassen wird.
- Wer sein Mandat verliert, oder aus der Kommunalverwaltung ausscheidet, bleibt Mitglied der KPV.
§ 7 Aufgaben der Mitglieder - Die Mitglieder sollen die Aufgaben der KPV nachhaltig unterstützen, indem sie in ihrem Tätigkeitsbereich zum Erreichen der Ziele der Vereinigung beitragen.
§ 8 Beiträge - Die Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
- Die von den Fraktionsmitgliedern zu entrichtende Beiträge, sollen möglichst geschlossen an die Landesgeschäftsstelle überwiesen werden.
§ 9 Organe der KPV - Organe der KPV Brandenburg sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand.
§ 10 Delegiertenversammlung - Die Delegiertenversammlung beschließt die Richtlinien der Kommunalpolitik der CDU des Landes Brandenburg.
- Sie wählt alle 2 Jahre den Vorstand und erteilt dem Vorstand in der Geschäfts- und Kassenführung Entlastung.
- Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung (vgl. § 14).
- In der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt
- die von den Kreisvereinigungen gewählten und mit Stimmkarten versehenen Delegierten
- die Mitglieder des Vorstandes
- Die KPV-Kreisvereinigungen wählen für die Dauer von 2 Jahren für je angefangene 10.000 CDU Wählerstimmen der allgemeinen Kommunalwahlen zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen (kreisfreien Städte) einen Delegierten.
- Die Delegiertenversammlung kann jährlich, muß aber alle 2 Jahre einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
- Die Delegiertenversammlung wählt die Vertreter der KPV Brandenburg in die Organe der KPV der CDU/CSU Deutschlands.
- Die Delegiertenversammlung kann Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes ernennen.
- Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Auf Verlangen eines Viertels der Delegierten hat der Vorsitzende die Delegiertenversammlung einzuberufen.
§ 11 Vorstand - Der Vorstand leitet die gesamte Arbeit der KPV Brandenburg. Er besteht aus dem Vorsitzenden, 3 stellvertretende Vorsitzende, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 10 Beisitzern.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er wird mindestens vierteljährlich vom Vorsitzenden einberufen.
- Die Einberufung soll mit mindestens 14 tägiger Frist unter Angabe der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Tagesordnung erfolgen, die auf Beschluß der Anwesenden erweitert werden kann.
- Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Der Geschäftsführer der KPV Brandenburg nimmt an den Sitzungen beratend teil.
- Die Vereinigung wird durch den geschäftsführenden Landesvorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinen 3 Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer vertreten, mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer zu handeln berechtigt sind.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes - Der Vorstand ist für die politische Arbeit der KPV Brandenburg verantwortlich.
- Der Vorstand hat insbesondere den (jährlichen) Haushaltsplan festzustellen und hat die Tätigkeit des Landesgeschäftsführers zu überprüfen und zu unterstützen.
- Der Vorstand kann Fachausschüsse und Kommissionen bilden.
- Der Vorstand hat die Beschlüsse der Delegiertenversammlung vorzubereiten und mit auszuführen.
- Der Vorstand ist gehalten, mit der Bundesvereinigung der KPV, den
Kreisvereinigungen und den Gremien des CDU Landesverbandes zusammenzuarbeiten. § 13 Sitzungsniederschriften - Über alle Delegiertenversammlungen und über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein
Protokoll zu führen, daß vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind den Delegierten zuzuleiten, die Vorstandsprotokolle nur den Vorstandsmitgliedern. § 14 Geschäftsstelle - Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung eines vom Vorstand berufenen
Geschäftsführers, der die laufenden Geschäfte führt. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Der Vorstand bestimmt Zahl und Art der Kräfte der Landesgeschäftsstelle. § 15 Kreisvereinigungen - Den Kreisvereinigungen gehören jeweils die Mitglieder der KPV an, die in den betreffenden kreisfreien Städten bzw. Landkreises ihren Wohnsitz haben.
- Die Kreisvereinigungen sollen einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durchführen.
- Für jede Kreisvereinigung ist ein Vorstand zu bilden, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, sowie bis zu 5 Beisitzern bestehen sollte.
- Die Mitglieder der Vorstände werden von den Mitgliedern der Kreisvereinigung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die Kreisvereinigungen können unter Maßgabe dieser Satzung eigene Kreissatzungen beschließen.
- Die Kreisvereinigungen sind gehalten, dem Vorstand der Landesvereinigung auf Anforderung Bericht zu erstatten.
- Teilnehmer von Gründungsveranstaltungen neuer KPV Kreisvereinigungen haben Stimmrecht zur Wahl des Vorstandes, wenn sie vor der Wahlhandlung, unter Beachtung des § 4 der gültigen Satzung der KPV Brandenburg, die schriftliche Beitrittserklärung, gemäß § 5, dem Tagungsleiter vorlegen. Diese Aufforderung trifft nicht für bereits geführte KPV Mitglieder zu.
§ 16 Satzungsänderung - Zur Satzungsänderung ist nur die Delegiertenversammlung berechtigt.
- Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Der Gegenstand der beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung
bekanntzugeben. § 17 Auflösung - Eine Auflösung der KPV Brandenburg kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen, die nur beschlußfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
- Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten.
- Das Vermögen darf nur zu Parteizwecken verwendet werden.
§ 18 Verfahren - Soweit diese Satzung keine Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere das
Beschlussverfahren in der Delegiertenversammlung, sowie in den Sitzungen des Vorstandes enthält, gelten die Bestimmungen des Parteistatuts der CDU. § 19 Anerkennung der Satzung - Die Satzung der Landesvereinigung bedarf der Zustimmung des CDU Landesverbandes.
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